S A T Z U N G
der
Unabhängigen Wählergemeinschaft
Neu Wulmstorf e.V.
§ 1 Name des Vereins
Der Verein führt den Namen „Unabhängige Wählergemeinschaft Neu Wulmstorf“. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Tostedt eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name „Unabhängige Wählergemeinschaft Neu Wulmstorf e.V.“.
§ 2 Sitz des Vereins
1. Der Verein hat den Sitz in Neu Wulmstorf.
2. Das Wirkungsgebiet ist also die Gemeinde Neu Wulmstorf.
§ 3 Zusammensetzung der Mitglieder
Der Verein ist ein Zusammenschluss interessierter Einwohner der Gemeinde Neu Wulmstorf – ohne Rücksicht auf Partei oder Konfession -, der jedem einzelnen die Möglichkeit gibt, in ideeller und uneigennütziger Weise sich für das Wohl der Gemeinde einzusetzen.
§ 4 Zweck des Vereins
1. Der Verein setzt sich zum Ziel, das politische Leben der Gemeinde Neu Wulmstorf zu fördern.
2. Zur Verfolgung der politischen Ziele ist beabsichtigt, an den Gemeinderatswahlen teilzunehmen und Ratsmitglieder zu entsenden.
3. Grundlage der politischen Arbeit sind das Grundgesetz und die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland.
4. Für besondere Aufgaben kann der Verein Ausschüsse bilden.
§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
2. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt,
3. Die Beiträge sind von den Mitgliedern jährlich im Voraus bis zum 01. Februar eines jeden Jahres auf das Konto des Vereins einzuzahlen.
4. Ist ein Mitglied mit der Beitragszahlung trotz schriftlicher Mahnung mehr als zwei Jahre rückständig, so kann es vom Vorstand des Vereins ausgeschlossen
werden. Seine Mitgliedschaft endet dann mit dem Zugang der Ausschlusserklärung.
§ 7 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jeder Einwohner in der Gemeinde Neu Wulmstorf werden, der/die das 16. Lebensjahr vollendet hat.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt. Letzterer erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur zum 30.06 oder 31.12. eines Kalenderjahres zulässig. Die Erklärung muss spätestens einen Monat vorher beim Vorstand eingegangen sein.
4. Die Mitglieder erkennen durch ihren Aufnahmeantrag und die Beitragszahlung die Satzung an und unterwerfen sich den vom Verein und seinen Organen satzungsgemäß getroffenen Beschlüsse.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder haben – soweit nichts anderes in der Satzung festgelegt ist – gleiche Rechte und Pflichten. Kein Mitglied hat Ansprüche an das Vereinsvermögen. Das gilt auch bezüglich der ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieder. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von den noch bestehenden Verpflichtungen gegenüber dem Verein.
2. Etwaige Überschüsse des Verein dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Jedes ordentliche Mitglied ist stimm- und antragsberechtigt und kann in jedes Amt des Vereins gewählt werden.
5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die gemeinnützigen Bestreben des Vereins uneigennützig zu wahren und zu fördern.
§ 9 Ausschluss eines Mitgliedes
1. Ein Mitglied, das schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
2. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig.
3. Vor jeder Entscheidung ist das auszuschließende Mitglied zu hören. Ihm ist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
4. Der Verlust der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Beitragszahlung für das laufende Kalenderjahr oder zur fälligen Beitragszahlung. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Die Verpflichtung, Beitragsrückstände auszugleichen, bleibt unberührt.
5. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses über den Ausschluss einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach
fristgemäßer Einlegung der Beschwerde eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend mit ¾ Mehrheit über den Ausschluss entscheidet.
§ 10 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
3. der erweiterte Vorstand.
2. Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem Vorsitzenden, dem Kassenwart/in und dem Schriftführer.
3. Der Vorsitzende der Fraktion der „Unabhängigen Wählergemeinschaft Neu Wulmstorf e.V.“ im Rat der Gemeinde Neu Wulmstorf gehört zum Vorstand sowie dem erweiterten Vorstand mit bis zu 3 Beisitzer, die gemäß § 15 dieser Satzung gewählt werden.
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der erste und zweite Vorsitzende sowie der Kassenwart und der Schriftführer.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB vertreten.
§ 12 Wahl des Vorstandes
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.
2. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt für die Dauer von 2 Jahren. Die Vorstandsmitglieder bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist statthaft.
3. Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe der Amtszeit aus, so muss eine Ersatzwahl stattfinden. Die Amtszeit des neu gewählten Vorstandsmitgliedes läuft bis zum Abschluss der Amtszeit des ursprünglichen vorzeitig ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
4. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann ein Vorstandsmitglied durch Versammlungsbeschluss seines Amtes enthoben werden (§ 27 BGB).
§ 13 Ämter
Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Im Interesse des Vereins aufgewendete Auslagen können vom Verein ersetzt werden.
§ 14 Mitgliederversammlung
1. Zusätzlich zu der im 1. Quartal eines jeden Jahres durchzuführenden Jahreshauptversammlung werden vom Vorstand Mitgliederversammlungen nach Bedarf einberufen.
2. Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mehr als 1/3 der ordentlichen Vereinsmitglieder dieses schriftlich beim Vorstand beantragt.
3. Die Versammlung bestimmt von Fall zu Fall, ob offen oder geheim abgestimmt wird.
4. Zur Hauptversammlung, mit einer Frist von 14 Tagen, ist schriftlich einzuladen.
5. Die Beschlussfähigkeit richtet sich nach den Bestimmungen des § 32 BGB. Das bedeutet, dass zur Gültigkeit des Beschlusses erforderlich ist, dass der Gegenstand bei der Einladung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
§ 15 Durchführung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
2. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen
ist der genaue Wortlaut anzugeben.. Protokollführer ist der Schriftführer oder ein von diesem zu benennendes Mitglied.
3. Die Niederschrift ist bei der nächsten Mitgliederversammlung öffentlich zur Einsichtnahme auszulegen und durch diese zu genehmigen.
4. Zu den Obliegenheiten der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) Entgegennahme der Jahresberichte, Entlastung des Vorstandes
b) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des erweiterten Vorstandes
c) die Wahl der Rechnungsprüfer, deren Amtszeit zwei Jahre beträgt und die mindestens einmal jährlich die Bücher zu prüfen haben
d) die Festsetzung einer eventuellen Aufnahmegebühr, des Mitgliedsbeitrages und etwaiger außerordentlicher Umlagen.
e) Satzungsänderungen
f) Auflösung des Vereins
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern
h) Beschlussfassung über die Berufung eines Mitgliedes gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
§ 16 Satzungsänderung
Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
§ 17 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen einer von der „Unabhängigen Wählergemeinschaft Neu Wulmstorf e.V.“ zu bestimmenden sozialen Einrichtung zu und darf nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in Neu Wulmstorf Verwendung finden.
§ 18
Die vorliegende Satzung ist durch Gründungsbeschluss am 02. Nov. 1999 beschlossen worden.
Der Vorstand kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.
Gründungsmitglieder
Gerhard Böhring, Ursula Pehmöller, Peter Kampf, Regina Asch, Manfred Men, Rudolf Bösch, Inge Wagner, Uwe Rüther, Hans Heinrich Wiegers, Heiko Norden
Die vorstehende Satzung ist in das Vereinsregister VR 1512 eingetragen am 5. Januar 2000.