{"id":31,"date":"2017-01-12T18:10:20","date_gmt":"2017-01-12T18:10:20","guid":{"rendered":"http:\/\/uwg-neuwulmstorf.de\/?page_id=31"},"modified":"2017-01-12T18:10:20","modified_gmt":"2017-01-12T18:10:20","slug":"satzung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/uwg-neu-wulmstorf.de\/?page_id=31","title":{"rendered":"Satzung"},"content":{"rendered":"<h3><strong>S A T Z U N G<\/strong><br \/>\n<strong>der<\/strong><br \/>\n<strong>Unabh\u00e4ngigen W\u00e4hlergemeinschaft<\/strong><br \/>\n<strong>Neu Wulmstorf e.V.<\/strong><\/h3>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>\u00a7 1 Name des Vereins<\/strong><br \/>\nDer Verein f\u00fchrt den Namen \u201eUnabh\u00e4ngige W\u00e4hlergemeinschaft Neu Wulmstorf\u201c. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Tostedt eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name \u201eUnabh\u00e4ngige W\u00e4hlergemeinschaft Neu Wulmstorf e.V.\u201c.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 2 Sitz des Vereins<\/strong><br \/>\n1. Der Verein hat den Sitz in Neu Wulmstorf.<br \/>\n2. Das Wirkungsgebiet ist also die Gemeinde Neu Wulmstorf.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 3 Zusammensetzung der Mitglieder<\/strong><br \/>\nDer Verein ist ein Zusammenschluss interessierter Einwohner der Gemeinde Neu Wulmstorf \u2013 ohne R\u00fccksicht auf Partei oder Konfession -, der jedem einzelnen die M\u00f6glichkeit gibt, in ideeller und uneigenn\u00fctziger Weise sich f\u00fcr das Wohl der Gemeinde einzusetzen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 4 Zweck des Vereins<\/strong><br \/>\n1. Der Verein setzt sich zum Ziel, das politische Leben der Gemeinde Neu Wulmstorf zu f\u00f6rdern.<br \/>\n2. Zur Verfolgung der politischen Ziele ist beabsichtigt, an den Gemeinderatswahlen teilzunehmen und Ratsmitglieder zu entsenden.<br \/>\n3. Grundlage der politischen Arbeit sind das Grundgesetz und die verfassungsm\u00e4\u00dfige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland.<br \/>\n4. F\u00fcr besondere Aufgaben kann der Verein Aussch\u00fcsse bilden.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 5 Gesch\u00e4ftsjahr<\/strong><br \/>\nDas Gesch\u00e4ftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 6 Mitgliedsbeitr\u00e4ge<\/strong><br \/>\n1. Von den Mitgliedern werden Beitr\u00e4ge erhoben.<br \/>\n2. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt,<br \/>\n3. Die Beitr\u00e4ge sind von den Mitgliedern j\u00e4hrlich im Voraus bis zum 01. Februar eines jeden Jahres auf das Konto des Vereins einzuzahlen.<br \/>\n4. Ist ein Mitglied mit der Beitragszahlung trotz schriftlicher Mahnung mehr als zwei Jahre r\u00fcckst\u00e4ndig, so kann es vom Vorstand des Vereins ausgeschlossen<br \/>\nwerden. Seine Mitgliedschaft endet dann mit dem Zugang der Ausschlusserkl\u00e4rung.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 7 Mitgliedschaft<\/strong><br \/>\n1. Mitglied kann jeder Einwohner in der Gemeinde Neu Wulmstorf werden, der\/die das 16. Lebensjahr vollendet hat.<br \/>\n2. \u00dcber die Aufnahme entscheidet der Vorstand.<br \/>\n3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt. Letzterer erfolgt durch schriftliche Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Vorstand. Der Austritt ist nur zum 30.06 oder 31.12. eines Kalenderjahres zul\u00e4ssig. Die Erkl\u00e4rung muss sp\u00e4testens einen Monat vorher beim Vorstand eingegangen sein.<br \/>\n4. Die Mitglieder erkennen durch ihren Aufnahmeantrag und die Beitragszahlung die Satzung an und unterwerfen sich den vom Verein und seinen Organen satzungsgem\u00e4\u00df getroffenen Beschl\u00fcsse.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder<\/strong><br \/>\n1. Alle Mitglieder haben \u2013 soweit nichts anderes in der Satzung festgelegt ist \u2013 gleiche Rechte und Pflichten. Kein Mitglied hat Anspr\u00fcche an das Vereinsverm\u00f6gen. Das gilt auch bez\u00fcglich der ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieder. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von den noch bestehenden Verpflichtungen gegen\u00fcber dem Verein.<br \/>\n2. Etwaige \u00dcbersch\u00fcsse des Verein d\u00fcrfen nur f\u00fcr die satzungsgem\u00e4\u00dfen Zwecke verwendet werden.<br \/>\n3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.<br \/>\n4. Jedes ordentliche Mitglied ist stimm- und antragsberechtigt und kann in jedes Amt des Vereins gew\u00e4hlt werden.<br \/>\n5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die gemeinn\u00fctzigen Bestreben des Vereins uneigenn\u00fctzig zu wahren und zu f\u00f6rdern.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 9 Ausschluss eines Mitgliedes<\/strong><br \/>\n1. Ein Mitglied, das schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.<br \/>\n2. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begr\u00fcnden und dem Mitglied zuzusenden. Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde an die Mitgliederversammlung zul\u00e4ssig.<br \/>\n3. Vor jeder Entscheidung ist das auszuschlie\u00dfende Mitglied zu h\u00f6ren. Ihm ist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.<br \/>\n4. Der Verlust der Mitgliedschaft ber\u00fchrt nicht die Verpflichtung zur Beitragszahlung f\u00fcr das laufende Kalenderjahr oder zur f\u00e4lligen Beitragszahlung. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erl\u00f6schen alle Anspr\u00fcche aus dem Mitgliedsverh\u00e4ltnis. Die Verpflichtung, Beitragsr\u00fcckst\u00e4nde auszugleichen, bleibt unber\u00fchrt.<br \/>\n5. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses \u00fcber den Ausschluss einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach<br \/>\nfristgem\u00e4\u00dfer Einlegung der Beschwerde eine au\u00dferordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschlie\u00dfend mit \u00be Mehrheit \u00fcber den Ausschluss entscheidet.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 10 Organe des Vereins<\/strong><br \/>\n1. Organe des Vereins sind<br \/>\n1. die Mitgliederversammlung,<br \/>\n2. der Vorstand,<br \/>\n3. der erweiterte Vorstand.<br \/>\n2. Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem Vorsitzenden, dem Kassenwart\/in und dem Schriftf\u00fchrer.<br \/>\n3. Der Vorsitzende der Fraktion der \u201eUnabh\u00e4ngigen W\u00e4hlergemeinschaft Neu Wulmstorf e.V.\u201c im Rat der Gemeinde Neu Wulmstorf geh\u00f6rt zum Vorstand sowie dem erweiterten Vorstand mit bis zu 3 Beisitzer, die gem\u00e4\u00df \u00a7 15 dieser Satzung gew\u00e4hlt werden.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 11 Vorstand<\/strong><br \/>\n1. Der Vorstand des Vereins im Sinne des \u00a7 26 BGB sind der erste und zweite Vorsitzende sowie der Kassenwart und der Schriftf\u00fchrer.<br \/>\n2. Der Verein wird gerichtlich und au\u00dfergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder des Vorstandes im Sinne des \u00a7 26 BGB vertreten.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 12 Wahl des Vorstandes<\/strong><br \/>\n1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gew\u00e4hlt.<br \/>\n2. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt f\u00fcr die Dauer von 2 Jahren. Die Vorstandsmitglieder bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist statthaft.<br \/>\n3. Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe der Amtszeit aus, so muss eine Ersatzwahl stattfinden. Die Amtszeit des neu gew\u00e4hlten Vorstandsmitgliedes l\u00e4uft bis zum Abschluss der Amtszeit des urspr\u00fcnglichen vorzeitig ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.<br \/>\n4. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann ein Vorstandsmitglied durch Versammlungsbeschluss seines Amtes enthoben werden (\u00a7 27 BGB).<\/p>\n<p><strong>\u00a7 13 \u00c4mter<\/strong><br \/>\nS\u00e4mtliche \u00c4mter sind Ehren\u00e4mter. Im Interesse des Vereins aufgewendete Auslagen k\u00f6nnen vom Verein ersetzt werden.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 14 Mitgliederversammlung<\/strong><br \/>\n1. Zus\u00e4tzlich zu der im 1. Quartal eines jeden Jahres durchzuf\u00fchrenden Jahreshauptversammlung werden vom Vorstand Mitgliederversammlungen nach Bedarf einberufen.<br \/>\n2. Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mehr als 1\/3 der ordentlichen Vereinsmitglieder dieses schriftlich beim Vorstand beantragt.<br \/>\n3. Die Versammlung bestimmt von Fall zu Fall, ob offen oder geheim abgestimmt wird.<br \/>\n4. Zur Hauptversammlung, mit einer Frist von 14 Tagen, ist schriftlich einzuladen.<br \/>\n5. Die Beschlussf\u00e4higkeit richtet sich nach den Bestimmungen des \u00a7 32 BGB. Das bedeutet, dass zur G\u00fcltigkeit des Beschlusses erforderlich ist, dass der Gegenstand bei der Einladung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 15 Durchf\u00fchrung der Mitgliederversammlung<\/strong><br \/>\n1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.<br \/>\n2. \u00dcber die Beschl\u00fcsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu f\u00fchren, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollf\u00fchrer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollf\u00fchrers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungs\u00e4nderungen<br \/>\nist der genaue Wortlaut anzugeben.. Protokollf\u00fchrer ist der Schriftf\u00fchrer oder ein von diesem zu benennendes Mitglied.<br \/>\n3. Die Niederschrift ist bei der n\u00e4chsten Mitgliederversammlung \u00f6ffentlich zur Einsichtnahme auszulegen und durch diese zu genehmigen.<br \/>\n4. Zu den Obliegenheiten der Mitgliederversammlung geh\u00f6ren insbesondere:<br \/>\na) Entgegennahme der Jahresberichte, Entlastung des Vorstandes<br \/>\nb) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des erweiterten Vorstandes<br \/>\nc) die Wahl der Rechnungspr\u00fcfer, deren Amtszeit zwei Jahre betr\u00e4gt und die mindestens einmal j\u00e4hrlich die B\u00fccher zu pr\u00fcfen haben<br \/>\nd) die Festsetzung einer eventuellen Aufnahmegeb\u00fchr, des Mitgliedsbeitrages und etwaiger au\u00dferordentlicher Umlagen.<br \/>\ne) Satzungs\u00e4nderungen<br \/>\nf) Aufl\u00f6sung des Vereins<br \/>\ng) Ernennung von Ehrenmitgliedern<br \/>\nh) Beschlussfassung \u00fcber die Berufung eines Mitgliedes gegen einen Ausschlie\u00dfungsbeschluss des Vorstandes<\/p>\n<p><strong>\u00a7 16 Satzungs\u00e4nderung<\/strong><br \/>\nSatzungs\u00e4nderungen k\u00f6nnen von der Mitgliederversammlung mit 2\/3 Mehrheit beschlossen werden.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 17 Aufl\u00f6sung des Vereins<\/strong><br \/>\nBei Aufl\u00f6sung oder Aufhebung des Vereins f\u00e4llt das Verm\u00f6gen einer von der \u201eUnabh\u00e4ngigen W\u00e4hlergemeinschaft Neu Wulmstorf e.V.\u201c zu bestimmenden sozialen Einrichtung zu und darf nur unmittelbar und ausschlie\u00dflich f\u00fcr gemeinn\u00fctzige Zwecke in Neu Wulmstorf Verwendung finden.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 18<\/strong><br \/>\nDie vorliegende Satzung ist durch Gr\u00fcndungsbeschluss am 02. Nov. 1999 beschlossen worden.<br \/>\nDer Vorstand kann zur vorliegenden Satzung eine Gesch\u00e4ftsordnung erlassen.<\/p>\n<p>Gr\u00fcndungsmitglieder<br \/>\nGerhard B\u00f6hring, Ursula Pehm\u00f6ller, Peter Kampf, Regina Asch, Manfred Men, Rudolf B\u00f6sch, Inge Wagner, Uwe R\u00fcther, Hans Heinrich Wiegers, Heiko Norden<\/p>\n<p>Die vorstehende Satzung ist in das Vereinsregister VR 1512 eingetragen am 5. Januar 2000.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>S A T Z U N G der Unabh\u00e4ngigen W\u00e4hlergemeinschaft Neu Wulmstorf e.V. &nbsp; \u00a7 1 Name des Vereins Der Verein f\u00fchrt den Namen \u201eUnabh\u00e4ngige W\u00e4hlergemeinschaft Neu Wulmstorf\u201c. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Tostedt eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name \u201eUnabh\u00e4ngige W\u00e4hlergemeinschaft Neu Wulmstorf e.V.\u201c. \u00a7 2 Sitz des Vereins 1. 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